ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER Hannes Schmidt & Ralf Brandstetter GdbR

Präambel

Vertragspartner ist piano.vocal GdbR, vertreten durch Ralf Brandstetter und Hannes Schmidt, Lindengasse 1, 77704 Oberkirch,

- nachvollgend "pv" genannt -

1. Der Veranstalter engagiert pv. Die Veranstaltungseinzelheiten wie Ort, Datum, Beginn und eine ungefähre Spieldauer ergeben sich verbindlich aus einer Auftragsbestätigung

2. Mit Beendigung des Auftritts hat pv seine Leistung erfüllt.

3. Die vereinbarte Gage für diesen Zeitraum wird im Vorfeld über das Angebot festgelegt. Auch eventuelle Kosten für den Transport und die Miete von zusätzlichem Equipment (zusätzliche Beleuchtung, Beschallung und Flügel). Nimmt der Veranstalter die mit dem Angebot bestätigte Spieldauer nicht voll in Anspruch, fällt dennoch die gesamte vereinbarte Gage an.Fahrtkosten werden - sofern nichts anderes vereinbart - mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer abgerechnet.

4. Getränke und Verpflegung von pv und deren Mitarbeiter gehen zu Lasten des Veranstalters. Der Veranstalter stellt ferner vor Ort eine Rückzugsmöglichkeit (Aufenthaltsraum für 2 Techniker) für pv bereit.

5. pv behält sich das Recht vor, eine Übernachtungsmöglichkeit (bis zu 2 DZ für pv und 2 Techniker) in Anspruch zu nehmen. Die Organisation übernimmt entweder pv oder der Veranstalter, die Kosten bis max. 100 Euro/DZ/Tag trägt der Veranstalter. Die Hotelkategorie soll dabei 3 Sterne nicht unterschreiten.

6. Der Veranstalter meldet die Veranstaltung an und besorgt alle erforderlichen Bewilligungen auf eigene Kosten und kommt für eventuelle GEMA- und KSK-Gebühren auf.

7.
(a) Erfüllt der Veranstalter seine Pflichten aus diesem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig, darf pv vom Vertrag zurücktreten. pv behält seinen vollen Anspruch auf Zahlung des Honorars und der entstandenen Nebenkosten bei Vorliegen der gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen, wenn der Veranstalter seine Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(b) Führt höhere Gewalt zum Ausfall der Veranstaltung, werden beide Vertragspartner von ihrer Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten z.B.  Streiks im Transportwesen, kriegerische Ereignisse, Naturkatastrophen u.ä.

(c)
Ist pv aus wichtigem Grund (Unfall) nicht in der Lage, den Auftritt durchzuführen, ist der Veranstalter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Bei Erkrankung eines Künstlers stellt pv einen Ersatz.

(d)
Vertragliche und gesetzliche Ersatzansprüche des Veranstalters gegenüber pv bei Schäden, sind auf grob fahrlässiges Verschulden begrenzt. Der Ersatz des Schadens ist auf die Höhe des  vereinbarten Honorars beschränkt.

(e)
Der Veranstalter haftet für Diebstahl und Beschädigung von Eigentum von pv während der Lagerung am Veranstaltungsort während der Auftritte.

(f)
Kommt es zu Vorfällen, die eine Durchführung der Veranstaltung für pv unzumutbar machen (z.B. nachhaltige Störungen durch Besucher, technische Störungen), ist pv zum Abbruch der Veranstaltung berechtigt, behält jedoch den vollen Honorar- und Kostenerstattungsanspruch nach Ziffer 7(a).

8. Video- und Tonaufzeichnungen auf Datenträger (gleich welcher Art) sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung gestattet. Bei Zuwiderhandlung ist pv berechtigt, die Darbietung des Programms nicht vorzunehmen bzw. abzubrechen. Pv behält in diesem Fall den vollen Honorar- und Kostenerstattungsanspruch nach Ziffer 7(a).

9. Hält der Veranstalter die vertraglichen Verpflichtungen nicht ein, so ist, abgesehen von höherer Gewalt und den unter Rechtsfolgen unter Ziffer 7 eine Vertragsstrafe in folgender Höhe festgesetzt:

(a) bei Absage der Veranstaltung bis 90 Tage vor dem Termin: 500 Euro Ausfallgage.
(b) bei Absage der Veranstaltung 90 bis 30 Tage vor dem Termin: 50% der Gage
(c) bei Absage der Veranstaltung 30 Tage oder weniger vor dem Termin: 100% der Gage
(d) die Ausfallgage von Absagen im Fall von terminlichen Verschiebungen richtet sich nach dem Verschiebezeitpunkt in Bezug auf die ursprünglich geplante Veranstaltung.
Beispiel: Verschiebt ein Auftraggeber die auf den 10.06.2020 geplante Veranstaltungen 45 Tage vor Termin auf den 11.06.2021 und sagt die Veranstaltung am 10.10.2020 komplett ab, werden 50% Ausfallgage fällig.

10.
(a) Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen davon unberührt. Unwirksame Bedingungen werden durch solche ersetzt, die dem Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

(b) Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden zum Vertrag werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.

(c) Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag gilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, Oberkirch als Gerichtsstand. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Oberkirch, 09/2020